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Hintergrundinformationen zum KBA-Auskunftsverfahren: Auskunft aus dem Fahreignungsregister & DSGVO

Unsere Einschätzung zu DSGVO, § 30 StVG und elektronischen Anträgen

Zusammenfassung

Das Verhalten des KBA ist rechtlich fragwürdig: Die Behörde lehnt elektronische Auskunftsanträge mit Ausweiskopie und Unterschrift ab und verlangt stattdessen postalische Anträge mit handschriftlicher Unterschrift. Dies widerspricht mehreren Grundsätzen der DSGVO.

1. Rechtliche Grundlagen DSGVO

Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht

  • Formfrei: Keine Schriftform erforderlich
  • Elektronisch zulässig: Antragstellung ausdrücklich per E-Mail möglich
  • Frist: Antwort innerhalb eines Monats

Art. 12 DSGVO – Modalitäten

  • Erleichterungsgebot (Abs. 2): Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte zu erleichtern
  • Elektronische Form: Bei elektronischem Antrag → elektronische Antwort
  • Identitätsprüfung (Abs. 6): Zusätzliche Informationen nur, wenn begründete Zweifel an der Identität bestehen

Erwägungsgrund 59 DSGVO

Die Modalitäten sollen die Ausübung der Rechte erleichtern. Der Verantwortliche sollte auch Vorkehrungen treffen, dass Anträge elektronisch gestellt werden können.

Erwägungsgrund 63 DSGVO

Die betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden Daten haben und dieses Recht problemlos wahrnehmen können.

Art. 5 DSGVO – Grundsätze der Verarbeitung

  • Datenminimierung (Abs. 1 lit. c): Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sein
  • Zweckbindung (Abs. 1 lit. b): Daten nur für festgelegte Zwecke erheben

2. Gesetzliche Grundlagen § 30 StVG

§ 30 Abs. 8 StVG – Auskunft Fahreignungsregister

  • Auskunft auf Antrag schriftlich und unentgeltlich
  • Identitätsnachweis beizufügen
  • Bei schriftlichem Antrag: "eigenhändig zu unterschreiben"
  • Elektronische Auskunft bei Nutzung des eID-Nachweises möglich

Wichtig: Das Gesetz schreibt NICHT vor, dass elektronische Antragstellung unzulässig ist. Es regelt lediglich zwei Wege:

  1. Schriftlicher Antrag → eigenhändige Unterschrift erforderlich
  2. Elektronischer Antrag → eID-Nachweis möglich (aber nicht ausschließlich!)

3. Identifizierung bei elektronischen Auskunftsersuchen

Position der Datenschutzbehörden

LfDI Baden-Württemberg

  • Ausweiskopie zur Identifizierung grundsätzlich zulässig
  • Nur Name, Anschrift, Geburtsdatum, Gültigkeitsdauer erforderlich
  • Schwärzung anderer Daten möglich und empfohlen
  • Antrag per E-Mail ist zulässiger Weg

BfDI (Bundesbeauftragter)

  • Vorlage eines Personaldokuments zur Legitimation in Einzelfällen zulässig
  • Strenge Zweckbindung der Ausweiskopie zu beachten

Fazit: Eine Ausweiskopie in Verbindung mit einer elektronischen Unterschrift stellt eine ausreichende Identifizierung dar. Das KBA könnte die Identität damit zweifelsfrei feststellen.

4. Weitere Rechtsgrundlagen

eIDAS-Verordnung – Elektronische Signaturen

  • Qualifizierte elektronische Signatur (QES): Rechtlich gleichwertig mit handschriftlicher Unterschrift, EU-weit anerkannt
  • Einfache elektronische Signatur: Rechtsgültig bei formfreien Dokumenten

Onlinezugangsgesetz (OZG)

  • Behörden sind verpflichtet, Verwaltungsleistungen digital anzubieten
  • Förderung der Digitalisierung öffentlicher Verwaltung

§ 3a VwVfG – Elektronische Kommunikation

  • Elektronische Dokumente bei Behörden grundsätzlich zulässig
  • Schriftform kann durch elektronische Form ersetzt werden (bei QES)

5. Rechtsprechung zu DSGVO-Auskunftsverweigerung

BFH Urteil IX R 25/22 vom 14.01.2025

Unverhältnismäßiger Aufwand ist KEINE Begründung für die Verweigerung der Auskunftserteilung.

Schadensersatz bei verspäteter/verweigerter Auskunft

  • OLG Köln: 500 € bei verspäteter Auskunft
  • ArbG Oldenburg: 500 € pro Monat bei Nichterteilung
  • ArbG Düsseldorf: 5.000 € bei verspäteter und unvollständiger Auskunft

Hinweis: Auch Behörden können bei Verstößen gegen die DSGVO zur Rechenschaft gezogen werden. Betroffene haben Anspruch auf Schadensersatz bei materiellen und immateriellen Schäden.

Kernargumente gegen das KBA-Verfahren

1. Verstoß gegen Formfreiheit (Art. 15 DSGVO)

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist formfrei. Eine elektronische Antragstellung ist ausdrücklich zulässig. Das KBA darf die Auskunft nicht allein deshalb verweigern, weil der Antrag elektronisch gestellt wurde.

2. Verletzung des Erleichterungsgebots (Art. 12 Abs. 2 DSGVO)

Der Verantwortliche ist verpflichtet, die Ausübung der Betroffenenrechte zu erleichtern – nicht zu erschweren. Das KBA erzeugt durch die Forderung nach postalischer Neuantragstellung unnötige Hürden.

3. Verstoß gegen Erwägungsgrund 59 DSGVO

Der Verantwortliche sollte Vorkehrungen treffen, dass Anträge auch elektronisch gestellt werden können. Das KBA handelt entgegengesetzt.

4. Identifizierung ist ausreichend

Ausweiskopie + elektronische Unterschrift stellen nach Ansicht der Datenschutzbehörden eine hinreichende Identifizierung dar. Das KBA könnte die Identität problemlos prüfen.

5. Verstoß gegen Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO)

Der erzwungene zusätzliche Postweg erzeugt unnötige Datenverarbeitungsschritte und verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung.

6. Widerspruch zum Onlinezugangsgesetz (OZG)

Behörden sind zur Digitalisierung ihrer Verwaltungsleistungen verpflichtet. Das KBA-Verfahren läuft dem entgegen.

7. Keine Rechtsgrundlage für Ablehnung

§ 30 StVG schreibt NUR bei schriftlichem Antrag eine eigenhändige Unterschrift vor – nicht bei elektronischem Antrag. Die Ablehnung entbehrt einer Rechtsgrundlage.

Zuständige Beschwerdestelle

Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)

Da das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eine Bundesbehörde ist, ist der BfDI die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für Beschwerden.

Online-Beschwerdeformular:
https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/Allgemein/Datenschutz/BeschwerdeBeiDatenschutzbehoereden.html

Musterschreiben für BfDI-Beschwerde

Sie können das folgende Musterschreiben verwenden, um eine Beschwerde beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit einzureichen.

[Ihr Name]
[Ihre Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Ihre E-Mail-Adresse]

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Graurheindorfer Str. 153
53117 Bonn

Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich förmlich Beschwerde gemäß Art. 77 DSGVO gegen das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), Fördestraße 16, 24944 Flensburg, wegen Verweigerung der Auskunftserteilung aus dem Fahreignungsregister.

Sachverhalt:

Am [Datum] habe ich beim KBA einen Antrag auf Auskunft aus dem Fahreignungsregister gemäß Art. 15 DSGVO und § 30 Abs. 8 StVG gestellt. Der Antrag wurde per E-Mail übermittelt und enthielt:

  • Ein vollständig ausgefülltes Antragsformular mit allen erforderlichen persönlichen Daten
  • Eine Kopie meines Personalausweises zur Identifizierung
  • Eine elektronisch erstellte eigenhändige Unterschrift

Das KBA hat meinen Antrag mit Schreiben vom [Datum] abgelehnt und mir den Antrag postalisch zurückgesandt. In dem Schreiben wird gefordert, ich solle den Antrag erneut stellen und diesmal handschriftlich auf Papier unterschreiben.

Rechtliche Würdigung:

Die Ablehnung meines Antrags durch das KBA verstößt gegen folgende Bestimmungen der DSGVO:

1. Formfreiheit des Auskunftsrechts (Art. 15 DSGVO)
Das Auskunftsrecht ist formfrei. Eine elektronische Antragstellung ist ausdrücklich zulässig. Das KBA darf die Auskunft nicht allein deshalb verweigern, weil der Antrag elektronisch gestellt wurde.

2. Erleichterungsgebot (Art. 12 Abs. 2 DSGVO)
Der Verantwortliche ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Ausübung der Betroffenenrechte zu erleichtern. Das KBA handelt entgegengesetzt, indem es zusätzliche Hürden aufbaut.

3. Erwägungsgründe 59 und 63 DSGVO
Die Modalitäten sollen die Rechteausübung erleichtern. Der Verantwortliche sollte Vorkehrungen treffen, dass Anträge elektronisch gestellt werden können. Betroffene sollen ihr Auskunftsrecht „problemlos" wahrnehmen können.

4. Ausreichende Identifizierung
Die Landesdatenschutzbehörden (z.B. LfDI Baden-Württemberg) bestätigen, dass eine Ausweiskopie in Verbindung mit einer Unterschrift eine hinreichende Identifizierung bei elektronischen Auskunftsersuchen darstellt. Das KBA könnte meine Identität problemlos anhand der übermittelten Unterlagen prüfen.

5. Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO)
Durch den erzwungenen Postweg entstehen unnötige zusätzliche Datenverarbeitungsschritte, die gegen den Grundsatz der Datenminimierung verstoßen.

6. Keine Rechtsgrundlage
§ 30 Abs. 8 StVG schreibt nur bei schriftlichem Antrag eine eigenhändige Unterschrift vor. Das Gesetz verbietet nicht die elektronische Antragstellung. Die DSGVO als unmittelbar geltendes EU-Recht geht zudem nationalen Regelungen vor.

Antrag:

Ich beantrage, dass Sie als zuständige Aufsichtsbehörde:

  1. Das Verhalten des KBA prüfen und feststellen, dass die Ablehnung meines elektronischen Auskunftsantrags rechtswidrig war.
  2. Das KBA anweisen, meinen elektronischen Antrag vom [Datum] zu bearbeiten und mir die begehrte Auskunft zu erteilen.
  3. Das KBA anweisen, sein Verfahren so zu ändern, dass elektronische Auskunftsanträge mit Ausweiskopie und elektronischer Unterschrift künftig akzeptiert werden.
  4. Geeignete Maßnahmen ergreifen, um künftige Verstöße zu verhindern.

Ich bitte um schriftliche Rückmeldung über den Fortgang des Beschwerdeverfahrens und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

[Ihre Unterschrift]
[Ihr Name]

Anlagen:
- Kopie des elektronischen Antrags vom [Datum]
- Ablehnungsschreiben des KBA vom [Datum]

Hinweise zum Musterschreiben

  • Ersetzen Sie alle [Platzhalter] mit Ihren persönlichen Daten
  • Fügen Sie Kopien Ihres ursprünglichen Antrags und des KBA-Ablehnungsschreibens bei
  • Sie können die Beschwerde postalisch oder elektronisch einreichen
  • Die Beschwerde ist für Sie kostenfrei
  • Der BfDI ist verpflichtet, Ihre Beschwerde zu bearbeiten und Sie über den Fortgang zu informieren

Tipp: Sie können die Beschwerde auch online über das Beschwerdeformular des BfDI einreichen:
Zum Online-Formular

Wichtiger Hinweis: Diese Seite bietet allgemeine Informationen zu DSGVO und KBA-Verfahren. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wir sind keine Rechtsanwaltskanzlei und dürfen keine individuelle Rechtsberatung erbringen. Wenn Sie eine verbindliche rechtliche Einschätzung zu Ihrem konkreten Fall benötigen, wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.